Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 42 BewG
§ 42 Nebenbetriebe
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.
Verweis auf
§ 42 BewG
von
§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BewG