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§ 129a BewG
§ 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (
§ 37 Abs. 1, 3 und 4
der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.
(2)
1
Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (
§ 37 Abs. 3
der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht.
2
Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.
Fußnote
(+++
§ 129a
: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 124 Abs. 4
F. ab 1994-07-27 +++)
Verweis auf
§ 129a BewG
von
§ 129a Absatz 2 Satz 3 BewG