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§ 126 Absatz 2 BewG
(2)
1
Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen.
2
Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
Fußnote
(+++
§ 126 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 48 Abs. 1
GNotKG +++)
Verweis auf
§ 126 Abs. 2 BewG
von
§ 126 Absatz 2 Satz 3 BewG