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§ 240 AktG
§ 240
1
Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen.
2
Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach
§ 229 Abs. 1 und § 232
ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen.
3
Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
1.
zum Ausgleich von Wertminderungen,
2.
zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
3.
zur Einstellung in die Kapitalrücklage
verwandt werden.
4
Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (
§ 267 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 240
: Zur Anwendung vgl.
§ 26g
AktGEG +++)
Verweis auf
§ 240 AktG
von
§ 240 Satz 5 AktG