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§ 15 BeamtVG
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4
des Bundesbeamtengesetzes).
§ 26 BeamtVG
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (
§ 22 Abs. 2, 3
) und den Kindern eines Beamten, dem nach
§ 15
ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den
§§ 19, 20 und 22 bis 25
vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2)
§ 21
gilt entsprechend.
Verweis auf
§§ 15 und 26 BeamtVG
von
§ 66 Absatz 5 Satz 1 BeamtVG