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§ 184 Absatz 1 Satz 3 AktG
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Soll von einer Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und ist das Datum des Beschlusses der Kapitalerhöhung vorab bekannt gemacht worden (
§ 183a Abs. 2
), müssen die Anmeldenden in der Anmeldung nur noch versichern, dass ihnen seit der Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von
§ 37a Abs. 2
bekannt geworden sind.
Verweis auf
§ 184 Abs. 1 Satz 3 AktG
von
§ 195 Absatz 1 Satz 2 AktG