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§ 183a Absatz 2 AktG
(2)
1
Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach
§ 37a Abs. 1 und 2
in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
2
Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung.
Verweis auf
§ 183a Abs. 2 AktG
von
§ 184 Absatz 1 Satz 3 AktG