2.
die Bruttobezüge nach
§ 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach
§ 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach
§ 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach
§ 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach
§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach
§ 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,