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§ 50 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
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Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1
neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Verweis auf
§ 50 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
von
§ 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BBhV