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§ 44 BBhV
§ 44 Überführungskosten
(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach
§ 22 Absatz 1
des Bundesmeldegesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.
(2)
1
Für Personen, die nach
§ 3
beihilfeberechtigt oder bei einer nach
§ 3
beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig.
2
Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig.
Verweis auf
§ 44 BBhV
von
§ 47 Absatz 7 Satz 1 BBhV