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§ 22 Absatz 1 BMG
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Verweis auf
§ 22 Absatz 1 BMG
von
§ 44 Absatz 1 Satz 1 BBhV