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§ 6 Absatz 1 BBG
(1)
1
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 5
.
2
Es bildet die Regel.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 BBG
von
§ 147 Absatz 1 Satz 1 BBG