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§ 4 Absatz 3 Satz 2 BauSparkG
2
Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 dürfen unter Berücksichtigung von Investmentanteilen nach Satz 1 Nummer 7 insgesamt 5 Prozent der Summe der Zuteilungsmasse gemäß
§ 1 Absatz 6
nicht übersteigen.
§ 4 Absatz 3 Satz 3 BauSparkG
3
Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 bei demselben Unternehmen dürfen unter Berücksichtigung von Investmentanteilen nach Satz 1 Nummer 7 0,2 Prozent der Summe der Zuteilungsmasse gemäß
§ 1 Absatz 6
nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 BauSparkG
von
§ 19 Absatz 5a Satz 1 BauSparkG