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§ 1 Absatz 6 BauSparkG
(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des
§ 6 Absatz 2
, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
Verweis auf
§ 1 Absatz 6 BauSparkG
von
§ 4 Absatz 3 Satz 2 BauSparkG