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1Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
2Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kreditinstitut nach
§ 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach
§ 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist oder die Bundesanstalt nach
§ 47 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist.
3Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist.
4In diesem Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor.
5Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des
§ 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegenpartei nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die Ablehnung bestandskräftig ist.