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§ 47 Absatz 3 Satz 1 EinSiG
(3)
1
Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend
§ 41 Absatz 2 Satz 3
mit Zustimmung der Bundesanstalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem gemäß
§ 1 Satz 1
nicht mehr gegeben ist.
Verweis auf
§ 47 Absatz 3 Satz 1 EinSiG
von
§ 35 Absatz 1 Satz 2 KWG