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§ 34 Absatz 2 BauGB
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des
§ 9a
erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist
§ 31 Absatz 1
, im Übrigen ist
§ 31 Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 34 Absatz 2 BauGB
von
§ 246 Absatz 11 Satz 1 BauGB