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§ 18 Absatz 2 MaBV
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 145 Abs. 2 Nr. 9
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
§ 18 Absatz 3 MaBV
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 146 Abs. 2 Nr. 11a
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Verweis auf
§ 18 Absatz 2 und 3 MaBV
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MaBV