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§ 14 Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im Sinne des Anhangs I Nummer 3 der
Richtlinie 2004/39/EG
handeln, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10
, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der
Richtlinie 2013/36/EU
, die das Factoring betreiben, und die in
§ 2 Absatz 2
genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsverordnung nach
§ 22
zu regeln.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GroMiKV