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§ 2 Absatz 2 KWG
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die
§
§ 14
, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von
§ 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h
getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt
§ 14
.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 KWG
von
§ 14 Absatz 1 Satz 1 KWG