§ 7 COV19FKG
§ 7 Kassen
(1) Der Verwaltungsrat der Notarkasse und der Verwaltungsrat der Ländernotarkasse können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) 1Für die Wahl des Präsidenten der Notarkasse und die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Kassen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
Fußnote
(+++ Zur Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 vgl. § 1 V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)
§ 8 COV19FKG
§ 8 Wirtschaftsprüferkammer
1Der Beirat, der Vorstand und die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder damit einverstanden ist. 2Die Einberufung einer Sitzung wird durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt. 3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Den Mitgliedern sind mit der Aufforderung die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
Fußnote
(+++ Zur Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 vgl. § 1 V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)