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§ 5 Absatz 2 COV19FKG
(2)
1
Die Kammerversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.
2
§ 71 Absatz 1 bis 3
der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird.
3
Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.
4
Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
5
Bei der Berechnung einer für die Beschlussfassung oder die Wahl gemäß Satz 1 erforderlichen Mehrheit kommt es auf die bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen an.
Fußnote
(+++
§ 5 Abs. 2
: Zur Geltung vgl.
§ 7 Abs. 2
+++)
(+++ Zur Geltung der
§§ 2 bis 10
gemäß
§ 1
1 vgl.
§ 1
V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)
Verweis auf
§ 5 Absatz 2 COV19FKG
von
§ 7 Absatz 2 Satz 1 COV19FKG