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§ 11 COV19FKG
§ 11 Geltungszeitraum
1
Die
§§ 2, 4, 5 und 9
sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen,
§ 3
ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen,
§ 6
ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die
§§ 7 und 8
sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und
§ 10
ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 stattfinden.
Fußnote
(+++ Zur Geltungsverlängerung der
§§ 2 bis 10
bis zum 31.12.2021 vgl.
§ 1
V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)
Verweis auf
§ 11 COV19FKG
von
§ 4 Absatz 3 Satz 6 COV19FKG