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§ 9 Absatz 2 Satz 1 CoronaImpfV
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Die Arztpraxen rechnen die Leistung nach Absatz 1 quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Arztpraxis ihren Sitz hat.
Verweis auf
§ 9 Absatz 2 Satz 1 CoronaImpfV
von
§ 11 Absatz 2 Satz 1 CoronaImpfV