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§ 6 Absatz 6 CoronaImpfV
(6) Zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe j
sowie Personen nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i
sind ausschließlich die Einrichtungen berechtigt, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt wurden.
Verweis auf
§ 6 Absatz 6 CoronaImpfV
von
§ 10 Absatz 2 Satz 3 CoronaImpfV