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§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i CoronaImpfV
i)
Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i CoronaImpfV
von
§ 6 Absatz 6 Satz 1 CoronaImpfV