3.
dass der Vermieter oder Verpächter auch von einem sich im Fall einer Kündigung (
§ 57a Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
§ 111 der Insolvenzordnung) möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruch freigestellt sein soll.