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§ 57a Satz 1 ZVG
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Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Verweis auf
§ 57a Satz 1 ZVG
von
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZwVwV