Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 769 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den
§§ 767, 768
bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
2
Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3
Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
§ 769 Absatz 3 ZPO
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
§ 770 ZPO
§ 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
1
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen.
2
Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des
§ 718
entsprechend.
Verweis auf
§ 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 ZPO
von
§ 1084 Absatz 2 Satz 2 ZPO