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§ 718 ZPO
§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
(1)
1
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden.
2
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen;
§ 128 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
Verweis auf
§ 718 ZPO
von
§ 770 Satz 2 ZPO