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§ 1062 Absatz 1 Nummer 2 ZPO
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (
§ 1032
) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (
§ 1040
);
§ 1062 Absatz 1 Nummer 4 ZPO
4.
die Aufhebung (
§ 1059
) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (
§§ 1060
ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (
§ 1061
).
Verweis auf
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO
von
§ 1065 Absatz 1 Satz 1 ZPO