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§ 1060 ZPO
§ 1060 Inländische Schiedssprüche
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2)
1
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in
§ 1059 Abs. 2
bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.
2
Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist.
3
Aufhebungsgründe nach
§ 1059 Abs. 2 Nr. 1
sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in
§ 1059 Abs. 3
bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
Verweis auf
§§ 1060 ZPO
von
§ 1062 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO