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§ 802d Absatz 1 Satz 3 ZPO
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Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen.
Verweis auf
§ 802d Absatz 1 Satz 3 ZPO
von
§ 947 Absatz 2 Satz 4 ZPO