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§ 1187 BGB
§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
1
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden.
2
Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
3
Die Vorschrift des
§ 1154 Abs. 3
findet keine Anwendung.
4
Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den
§§ 1179a, 1179b
besteht nicht.
Verweis auf
§ 1187 BGB
von
§ 837 Absatz 2 Satz 2 ZPO