§ 882c Eintragungsanordnung
(1) 1Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach
§ 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde.
2Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach
§ 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
3Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
(2)
1Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden.
2Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (
§ 763 Absatz 1).
3Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von
§ 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3)
1Die Eintragungsanordnung hat die in
§ 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten.
2Sind dem Gerichtsvollzieher die nach
§ 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in
§ 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen.
3Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß
§ 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß
§ 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach
§ 882f Absatz 2 hinzuweisen.