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§ 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO
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Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.
Verweis auf
§ 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO
von
§ 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZPO