Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 796c ZPO
§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
(1)
1
Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach
§ 796a Abs. 1
zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden.
2
Die
§§ 796a und 796b
gelten entsprechend.
(2)
1
Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen.
2
Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach
§ 796b Abs. 1
zuständigen Gericht angefochten werden.
Verweis auf
§ 796c ZPO
von
§ 797 Absatz 6 Satz 1 ZPO