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§ 796b Absatz 1 ZPO
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach
§ 796a Abs. 1
ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
Verweis auf
§ 796b Abs. 1 ZPO
von
§ 796c Absatz 2 Satz 2 ZPO