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§ 712 Absatz 1 Satz 1 ZPO
(1)
1
Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden;
§ 709 Satz 2
gilt in den Fällen des
§ 709 Satz 1
entsprechend.
Verweis auf
§ 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO
von
§ 752 Satz 2 ZPO