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§ 709 Satz 2 ZPO
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Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird.
Verweis auf
§ 709 Satz 2 ZPO
von
§ 712 Absatz 1 Satz 1 ZPO