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§ 710 ZPO
§ 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach
§ 709
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
§ 711 Satz 3 ZPO
3
Für den Gläubiger gilt
§ 710
entsprechend.
§ 712 ZPO
§ 712 Schutzantrag des Schuldners
(1)
1
Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden;
§ 709 Satz 2
gilt in den Fällen des
§ 709 Satz 1
entsprechend.
2
Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in
§ 720a Abs. 1, 2
bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2)
1
Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2
In den Fällen des
§ 708
kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Verweis auf
§§ 710, 711 Satz 3, § 712 ZPO
von
§ 714 Absatz 1 Satz 1 ZPO