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§ 697 Absatz 3 Satz 2 ZPO
2
Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs;
§ 296 Abs. 1, 4
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 697 Abs. 3 Satz 2 ZPO
von
§ 700 Absatz 5 Satz 1 ZPO