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§ 296 Absatz 1 ZPO
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (
§ 273 Abs. 2 Nr. 1
und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5,
§ 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277
) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
§ 296 Absatz 4 ZPO
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Verweis auf
§ 296 Abs. 1, 4 ZPO
von
§ 697 Absatz 3 Satz 2 ZPO