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§ 696 Absatz 1 Satz 3 ZPO
3
Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar.
§ 696 Absatz 1 Satz 4 ZPO
4
Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig.
§ 696 Absatz 1 Satz 5 ZPO
5
§ 281 Abs. 3 Satz 1
gilt entsprechend.
§ 696 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck.
2
Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.
3
§ 298
findet keine Anwendung.
§ 696 Absatz 5 ZPO
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
§ 697 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.
2
§ 270 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 697 Absatz 4 ZPO
(4)
1
Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn.
2
Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
§ 698 ZPO
§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.
Verweis auf
§ 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 ZPO
von
§ 700 Absatz 3 Satz 2 ZPO