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§ 573 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung).
2
Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
3
§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
und die
§§ 570 und 572
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 573 Abs. 1 ZPO
von
§ 329 Absatz 3 Satz 1 ZPO