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§ 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO
(1)
1
Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
§ 569 Absatz 1 Satz 2 ZPO
2
Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
§ 569 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt.
2
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Verweis auf
§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO
von
§ 573 Absatz 1 Satz 3 ZPO