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§ 85 Absatz 2 ZPO
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Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Fußnote
§ 85 Abs. 2
: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -
Verweis auf
§ 85 Abs. 2 ZPO
von
§ 85 Absatz 2 Satz 2 ZPO