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§ 8 Satz 1 WpÜGAngebV
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Der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist vom Bieter bei der Bundesanstalt zu stellen.
Verweis auf
§ 8 Satz 1 WpÜGAngebV
von
§ 9 Satz 1 WpÜGAngebV