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§ 35 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
(1)
1
Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2
zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
von
§ 8 Satz 1 WpÜGAngebV