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§ 33b Absatz 5 WpÜG
(5)
1
Werden Rechte auf der Grundlage des Absatzes 1 entzogen, ist der Bieter zu einer angemessenen Entschädigung in Geld verpflichtet, soweit diese Rechte vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1
begründet wurden und der Zielgesellschaft bekannt sind.
2
Der Anspruch auf Entschädigung nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Entzug der Rechte gerichtlich geltend gemacht werden.
Verweis auf
§ 33b Abs. 5 WpÜG
von
§ 2 Satz 1 Nummer 3a WpÜGAngebV